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Richtlinien und Gesetze

Hier finden Sie Informationen über relevante Richtlinien und Gesetze.

Alle Angaben dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Sie ersetzen keine rechtliche Beratung und stellen keine verbindliche Auskunft dar.

Alle derzeit gültigen Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1542 werden vollständig, ordnungsgemäß und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen umgesetzt. Das betrifft insbesondere:

  • Produktkennzeichnung:
    Alle unsere Batterien und Akkus sind gemäß Artikel 13 sowie Anhang VI korrekt gekennzeichnet, beispielsweise:
    • CE-Kennzeichnung
    • vollständige Produktspezifikationen
    • Angaben zur Wiederaufladbarkeit bzw. der Hinweis „Nicht wiederaufladbar“
    • Kennzeichnungen der enthaltenen gefährlichen Stoffe und kritischen Rohstoffe
  • Zukünftige Kennzeichnungsanforderungen:
    Weitere Kennzeichnungspflichten sind bereits in Planung. Wir werden diese fristgerecht umsetzen und arbeiten hierzu eng mit unseren Herstellern sowie unseren Entwicklungs- und Technologiepartnern zusammen.
  • Technische Dokumentation:
    Für alle betroffenen Produkte liegen Konformitätserklärungen (DoC) sowie die erforderlichen Prüfberichte gemäß den jeweils geltenden harmonisierten Normen vor. Diese Dokumentation wird laufend aktualisiert, insbesondere im Hinblick auf Neuerungen durch die Batterieverordnung.

Das Elektro‑ und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) setzt die europäische Richtlinie 2012/19/EU über Elektro‑ und Elektronikaltgeräte (WEEE‑Richtlinie) in deutsches Recht um. Ziel ist es, Elektroaltgeräte umweltgerecht zu sammeln, wiederzuverwenden und zu recyceln.

Pflichten von Herstellern, Importeuren und Händlern
Alle Hersteller und Importeure, die Elektro‑ oder Elektronikgeräte in Deutschland in Verkehr bringen, müssen sich bei der Stiftung EAR registrieren und für die Rücknahme und Entsorgung ihrer Altgeräte sorgen.

WEEE-Registrierungsnummer: DE 15527233

Kennzeichnungspflicht
Geräte, die unter das ElektroG fallen, müssen mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern gekennzeichnet sein. Dieses Symbol zeigt an, dass das Gerät nicht über den Restmüll entsorgt werden darf.

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und wird ab dem 12. August 2026 verbindlich angewendet.

Zentrale Themen der PPWR sind die Recyclingfähigkeit, gesteigerte Rezyklatanteile, die Reduzierung von Verpackungsabfällen sowie die Harmonisierung der Regelungen im EU-Binnenmarkt.

Wir haben die Anforderungen der PPWR frühzeitig berücksichtigt und entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung eingeleitet. Die Konformität unserer Produkte und deren Verpackungen ist sichergestellt.

Nach Artikel 33 der REACH-VO (EG) Nr. 1907/2006, der besagt, gilt:

Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.

Die REACH-Verordnung sieht keine formale Konformitätserklärung vor. Stattdessen verpflichtet sie Unternehmen zur konkreten Informationsweitergabe entlang der Lieferkette. Wir verfolgen die Umsetzung der REACH-Verordnung sowie die daraus resultierenden Anforderungen mit höchster Sorgfalt.

Die RoHS‑Richtlinie 2011/65/EU („Restriction of Hazardous Substances“) ist eine EU‑Richtlinie, die die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro‑ und Elektronikgeräten, die innerhalb der EU in Verkehr gebracht werden, beschränkt. Sie gilt für nahezu alle Elektro‑ und Elektronikprodukte, die in der EU bereitgestellt werden.

Die Richtlinie 2011/65/EU löste die frühere Richtlinie 2002/95/EG ab und erweitert deren Anwendungsbereich. Sie legt Grenzwerte für Stoffe wie Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, PBB und PBDE sowie – durch spätere Änderungen – vier Phthalate (DEHP, BBP, DBP, DIBP) fest.

Der Anwendungsbereich umfasst heute alle Gerätekategorien gemäß Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU.

Batterien fallen nicht unter die RoHS‑Richtlinie. Für sie gelten eigenständige Regelungen, insbesondere die EU‑Batterieverordnung (EU) 2023/1542, die Grenzwerte für Schadstoffe und umfassende Nachhaltigkeitsanforderungen festlegt.

Die CE‑Kennzeichnung ist eine Kennzeichnung nach EU‑Recht für bestimmte Produkte, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) frei in Verkehr gebracht werden dürfen.

Mit der CE‑Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt allen zutreffenden EU‑Rechtsvorschriften entspricht, insbesondere den jeweils relevanten Harmonisierungsrechtsakten (z. B. Niederspannungsrichtlinie, EMV‑Richtlinie, Maschinenverordnung, Funkanlagenrichtlinie).

Die CE‑Kennzeichnung ist kein Qualitäts‑ oder Gütesiegel, sondern ein rechtliches Konformitätskennzeichen.

Produkte, auf die aufgrund ihrer Art oder Beschaffenheit eine der EU-Richtlinien Anwendung findet, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, bevor sie erstmalig in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.