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Richtlinien und Gesetze

Hier finden Sie Informationen über relevante Richtlinien und Gesetze.

Wir möchten Ihnen versichern, dass wir alle bisher geltenden Anforderungen der Verordnung fristgerecht und vollständig umgesetzt haben. Dies betrifft insbesondere:

  • Produktkennzeichnung:
    Alle unsere Batterien und Akkus sind bereits gemäß Artikel 13 sowie Anhang VI korrekt gekennzeichnet. Die Kennzeichnung enthält:
    • CE-Kennzeichnung
    • vollständige Produktspezifikationen
    • Angaben zur Wiederaufladbarkeit bzw. der Hinweis „Nicht wiederaufladbar“
    • Kennzeichnung der Schwermetalle (z. B. Blei, Cadmium)
    • Symbol für getrennte Sammlung (bereits auf allen Produkten vorhanden – Umsetzung weit vor der Frist August 2025 erfolgt)
  • Zukünftige Kennzeichnungsanforderungen:
    Weitere Kennzeichnungspflichten, die ab August 2026 bzw. Februar 2027 gelten (z. B. Kapazitätsangaben, Lebensdauer, QR-Code), sind bereits in Planung. Die Umsetzung erfolgt fristgerecht in enger Abstimmung mit unseren Herstellern und Entwicklungspartnern.
  • Technische Dokumentation:
    Für alle betroffenen Produkte liegen Konformitätserklärungen (DoC) sowie die erforderlichen Prüfberichte gemäß den jeweils geltenden harmonisierten Normen vor. Diese Dokumentation wird laufend aktualisiert, insbesondere im Hinblick auf Neuerungen durch die Batterieverordnung.
  • Herstellerverantwortung und Sorgfaltspflichten:
    Wir haben ein umfassendes Risikomanagementsystem implementiert, um unsere Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette zu erfüllen. Darüber hinaus ist die erweiterte Herstellerverantwortung durch entsprechende Rücknahme-, Recycling- und Berichtssysteme sichergestellt.
  • Digitale Produktpässe:
    Auch die Einführung digitaler Produktpässe für bestimmte Batterietypen wird derzeit mit unseren Lieferanten vorbereitet. Die technische Umsetzung und Integration in unsere Produktdaten ist bereits angelaufen – selbstverständlich fristgerecht zur Erfüllung der Vorgaben bis Februar 2027.
     

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG)

Am 30. Juni 2009 wird das Batteriegesetz verkündet. Das Gesetz löst die geltende Batterieverordnung ab und setzt die Vorgaben der europäischen Batterierichtlinie 2006/66EG in deutsches Recht um. Darin sind Anforderungen an die Produktverantwortung der Batteriehersteller und -vertreiber festgelegt. Zusätzlich zu bereits bestehenden Beschränkungen wird auch der Einsatz von Cadmium bei der Batterie- und Akkumulatorenproduktion eingeschränkt. Bewährte Rücknahmestrukturen bleiben weitgehend bestehen. Kennzeichnungspflichten werden geändert, Anzeige- und Mitteilungspflichten eingeführt und Sammelziele für Geräte-Altbatterien verbindlich festgelegt.

Durch Veränderungen auf dem Markt der Batterieentsorgung wird eine weitere Anpassung der rechtlichen Vorgaben notwendig. Das Erste Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes (BattG) tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Die Änderungen haben insbesondere Auswirkungen auf die Batteriehersteller und die Rücknahmesysteme von Geräte-Altbatterien.

Wesentliche Kernelemente der Gesetzesänderung sind:

  • Hersteller haben, bevor sie Batterien erstmals in Verkehr bringen, seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr wie bisher ihre Marktteilnahme beim Umweltbundesamt (⁠UBA⁠) anzuzeigen, sondern sich mit der Batterieart und Marke von der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) registrieren zu lassen.
  • Im BattG wird eine Möglichkeit zur Bevollmächtigtenbenennung eingeführt, durch die ausländischen Herstellern die Teilnahme am Batteriemarkt erleichtert werden soll.
  • Zukünftig wird es am Markt der Gerätebatterien nur noch Rücknahmesysteme mit einheitlichen Vorgaben geben, wodurch letztlich faire Wettbewerbsbedingungen für alle Rücknahmesysteme gesichert werden sollen. Ein Solidarsystem wie bislang gibt es demnach nicht mehr.
  • Die Mindestsammelquote, die von den Rücknahmesystemen jeweils im eigenen System jährlich erreicht und dauerhaft sichergestellt werden muss, erhöht sich von bisher 45 auf 50 Prozent.
  • Einbindung der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) mit Blick auf die Registrierung der Hersteller und die Erteilung von Genehmigungen für die Rücknahmesysteme sowie den Vollzug in diesem Bereich.
  • Festlegung weitergehender Informationspflichten sowie die Pflicht zur gemeinsamem Informations- und Öffentlichkeitsarbeit für die Rücknahmesysteme.
  • Ausgestaltung der Rücknahme und Rückgabe von Altbatterien - Rücknahmesysteme müssen zukünftig auch den freiwilligen Rücknahmestellen die unentgeltliche Abholung von Geräte-Altbatterien anbieten.
  • Ausweitung der Hinweis- und Informationspflichten der Hersteller und Rücknahmesysteme gegenüber den Endnutzern.
  • Hinsichtlich der Rückgabe von Altbatterien durch die Endnutzer ändert sich nichts. Geräte-, Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien können weiterhin unentgeltlich bei den jeweiligen Vertreibern dieser Batteriearten zurückgegeben werden. Darüber hinaus können Geräte-Altbatterien auch bei kommunalen Sammelstellen oder freiwilligen Rücknahmestellen zurückgegeben werden.

(Quelle: www.umweltbundesamt.de, www.bmuv.de)

Wir als Großhändler, Importeur und Hersteller von Batterien und Akkumulatoren halten die gesetzlichen Vorschriften des Batteriegesetzes vollständig ein. Für die Batterieentsorgung besteht mit der CCR Deutschland GmbH ein Nutzervertrag mit der Nummer DE-34000-2003-0198. Zudem sind wir entsprechend den Vorgaben des Batteriegesetzes beim Umweltbundesamt mit der Melderegisternummer 21000067 eingetragen.

Richtlinie zum Umgang mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten.

Das aktuelle Gesetz „ElektroG - Elektro- und Elektronikgerätegesetz“ (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten) setzt die EU-Richtlinien in das deutsche Recht, seit dem 24.03.2006 um und besagt, dass alle Hersteller, Importeure und Kommunen verpflichtet sind, sich an der Ver- und Entsorgungskette für Elektroaltgeräte zu beteiligten.

Die Hückmann WEEE-Registrierungsnummer: DE 15527233

Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Richtlinien des Gesetzes fallen, sind mit folgendem Symbol „eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern“ versehen und dürfen nicht mehr über Restmüll, sondern nur noch über die öffentlichen Entsorgungsträger und anschließende Rückgabe an die Hersteller und Importeure entsorgt werden.

Für die zu entsorgenden Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten sind die Gemeinden, Städte und Landkreise verantwortlich.

EU-Richtlinie, die für alle Elektro- und Elektronikprodukte, die innerhalb der EU in Verkehr gebracht werden, die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe verbietet.

Die EU-Richtlinie 2002/95/EG „Restriction of Hazardous Substances“ (RoHS) verbietet ab dem 01.07.2006 für alle Elektro- und Elektronikprodukte, die innerhalb der EU in Verkehr gebracht werden, die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe.

Diese Regelungen gelten für alle Elektro- und Elektonikgeräte der Kategorien 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 (= Haushaltsgroß- und -kleingeräte, IT- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport und Freizeitgeräte, automatische Ausgabegeräte) des Anhangs 1A der EU-Richtlinie 2002/95/EG sowie für elektrische Glühlampen und Leuchten.

Batterien fallen nicht in den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie 2002/95/EG (RoHS). Für Batterien gelten Sondervorschriften, die z. B. den Schadstoffgehalt von Batterien beschränken (siehe BattV (Batterieverordnung)).

Die CE-Kennzeichnung, in der früheren deutschen Gesetzgebung noch „EG-Zeichen“ genannt („EG“ für „Europäische Gemeinschaft/en"), ist eine Kennzeichnung nach EU-Recht für bestimmte im Europäischen Wirtschaftraum (EWR) frei verkehrsfähige Industrieerzeugnisse. Sie besteht aus dem CE-Logo (ggf.) in Verbindung mit einer vierstelligen Kennnummer der beteiligten Prüfstelle.

Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien entspricht. Das CE-Logo allein lässt keine Rückschlüsse zu, ob das Produkt durch unabhängige Stellen auf die Einhaltung der Richtlinien überprüft wurde. Ist jedoch nach dem Logo eine vierstellige Kennnummer (Identifikationsnummer) angebracht, weist dies auf die Einbindung einer Benannten Stelle in das Konformitätsbewertungsverfahren hin. Die CE-Kennzeichnung ist kein Gütesiegel (Qualitätszeichen).

Die CE-Kennzeichnung wird häufig als „Reisepass“ für den europäischen Binnenmarkt bezeichnet.

Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller die Konformität des Produktes mit den zutreffenden EU-Richtlinien und die Einhaltung der darin festgelegten „Grundlegenden Anforderungen“. Verantwortlich für diese Kennzeichnung ist in der Regel der Hersteller des Produkts (für Hersteller außerhalb der EU ist ein in der EU niedergelassener Bevollmächtigter erforderlich). Soweit der Hersteller außerhalb der EU seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, geht diese Verpflichtung an dessen Beauftragten in der EU, letztlich an den Inverkehrbringer, über.

Produkte, auf die aufgrund ihrer Art oder Beschaffenheit eine der EU-Richtlinien Anwendung findet, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, bevor sie erstmalig in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

Mit der 5. Novelle der Verpackungsverordnung wurden wesentliche Regelungen für den Umgang mit Verpackungen geändert. Betroffen sind Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die „typischerweise beim privaten Endverbraucher“ anfallen, erstmals in Verkehr bringen.

Unternehmen, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen als erste in Verkehr bringen, müssen sich an einem flächendeckenden Rücknahmesystem (Duales System) beteiligen. Die bisherige Variante „Selbstentsorger“ entfällt weitgehend.

Die bisherige Pflicht, bei B2C-Verpackungen die Systembeteiligung durch Kennzeichnung der Verpackung oder andere geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen, wurde gestrichen. Es ist also nicht mehr vorgeschrieben, Verpackungen mit dem „Grünen Punkt“ oder einem Symbol eines anderen dualen Entsorgersystems zu kennzeichnen.

Wer größere Mengen an Verpackungen in Verkehr bringt, muss darüber hinaus eine Vollständigkeitserklärung (VE) in elektronischer Form abgeben. Diese Vollständigkeitserklärungen werden in einem Register hinterlegt.

Im gewerblichen Bereich können Lieferanten und Kunden wie bisher individuelle Regelungen vereinbaren.

Die Verpackungsverordnung regelt ausschließlich die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Verpackungen. Sie enthält keine Vorschriften darüber, wie Verpackungen beschaffen sein müssen oder welche Angaben auf der Verpackung erforderlich sind.

(Quelle: www.ulm.ihk24.de)